EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 89 EU-JZGAufschub der Entscheidung
Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben
1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-08-01