EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 71 EU-JZGAllgemeiner Grundsatz
Sechster Unterabschnitt Kontrollierte Lieferung
Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-16