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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 71 EU-JZGAllgemeiner Grundsatz

Sechster Unterabschnitt Kontrollierte Lieferung

In KraftAmtlicher Text

Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-16