EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 63 EU-JZGDurchführung der Verordnung (EU) 2018/1727
Vierter Unterabschnitt Eurojust
Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-06-01