EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 55n EU-JZGVerständigung vor Veröffentlichung
Erster Unterabschnitt Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.