EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 53i EU-JZGVerständigung des Entscheidungsstaates
Erster Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1. es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (§ 53b Abs. 3 und 4),
2. der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2),
3. eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g),
4. die Entscheidung vollstreckt worden ist,
5. die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
6. die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.