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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 18 EU-JZGÜbergabehaft

Dritter Abschnitt Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.

(2) Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-11-01