Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 15 EU-JZGVorrang der Übergabe

Dritter Abschnitt Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

In KraftAmtlicher Text

Liegt ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats oder sonst ein hinreichender Grund vor, einem anderen Mitgliedstaat die Übergabe anzubieten, so ist es unzulässig, die betroffene Person auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-01-01