EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 130 EU-JZGZuständigkeit des Anordnungsstaates
Erster Abschnitt Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Anordnungsstaates ist ausschließlich zuständig für folgende Entscheidungen:
1. die Überprüfung, die Verlängerung, die Abänderung, den Widerruf und die Aufhebung der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung; und
2. die Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-01-01