§ 91d AußStrGVorrang des Völkerrechts
2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt
Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.
2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt
Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.