§ 91c AußStrGAntrag auf Nichtanerkennung
2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt
Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.