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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 82 AußStrGBesondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

1. Abschnitt Abstammung

In KraftAmtlicher Text

(1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.

(2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien.

(3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01