§ 41 AußStrGErgänzung und Berichtigung von Beschlüssen
3. Abschnitt Beschlüsse
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt Beschlüsse
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.