§ 207j AußStrGInkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2013 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,
VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.