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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 131d AußStrGAntrag auf Nichtanerkennung

9a. Abschnitt Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 207j.

Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.