§ 202 AußStrGÜbergangsbestimmungen
VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.