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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 201 AußStrGVerweise

VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, verwiesen wird, gilt dies sinngemäß als Verweis auf das Erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.