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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 16 AußStrGSammlung der Entscheidungsgrundlagen

2. Abschnitt Verfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-06-18