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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 15 AußStrGRechtliches Gehör

2. Abschnitt Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.