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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 108 AußStrGBesondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte

Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

In KraftAmtlicher Text

Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-02-01