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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 107b AußStrG

Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

In KraftAmtlicher Text

(1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.

(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.