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Beschaffungscontrolling-Verordnung · Beschaffungscontrolling-Verordnung

§ 6 Beschaffungscontrolling-VerordnungMessung der Prozesse

In KraftAmtlicher Text

Die Messung der Prozesse umfasst:

1. Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,

2. Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 Abs. 1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,

2a. Anzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,

3. Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,

4. Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie

5. Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-10-10