Beschaffungscontrolling-Verordnung · Beschaffungscontrolling-Verordnung
§ 6 Beschaffungscontrolling-VerordnungMessung der Prozesse
Die Messung der Prozesse umfasst:
1. Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,
2. Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 Abs. 1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,
2a. Anzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,
3. Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,
4. Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie
5. Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-10-10