Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (B · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)
§ 4 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (B
Artikel 4
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.