Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (B · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)
§ 3 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (B
Artikel 3
Auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.