Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs · Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
§ 91 Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches HilfsStellvertreter der Gewerbsinhaber.
§. 91. Paragraph 91,
Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1885-06-08