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Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs · Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

§ 90 Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches HilfsConventional-Geldstrafen.

§. 90. Paragraph 90,

In KraftAmtlicher Text

Die Conventional-Geldstrafen, welchen die Hilfsarbeiter bei Uebertretungen der Arbeitsordnung unterworfen wurden, sowie deren Verwendung, sind in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offen steht, und dessen Vorlage an die Gewerbsbehörde zu erfolgen hat, wenn sich ein Hilfsarbeiter durch die Einhebung oder Verwendung der Conventional-Geldstrafe für beschwert erachtet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1885-06-08