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Konjunkturstatistik im Produzierenden Be · Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

§ 9 Konjunkturstatistik im Produzierenden BePflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis c auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01