Konjunkturstatistik im Produzierenden Be · Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
§ 10 Konjunkturstatistik im Produzierenden BeInformation über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Verweist auf
- Konjunkturstatistik im Produzierenden Be Art. 66