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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

§ 14 Abkommen über die Förderung und den Schu

Ansprüche

In KraftAmtlicher Text

Die gemäß diesem Teil einem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958, entstanden erachtet.