§ 9 Festsetzung der Preise für die Abnahme eFestsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas
Allgemeine Bestimmungen
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW
16,50 Cent/kWh;
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 500 kW
14,50 Cent/kWh;
3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW
12,50 Cent/kWh;
4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW
10,30 Cent/kWh.
(2) Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert.
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.