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Festsetzung der Preise für die Abnahme e · Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

§ 10 Festsetzung der Preise für die Abnahme eFestsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden (Neuanlagen), werden folgende Beträge festgesetzt:

1. bis zu einer Engpassleistung von 1 MW

6,00 Cent/kWh;

2. bei einer Engpassleistung über 1 MW

3,00 Cent/kWh.

(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.