§ 10 Festsetzung der Preise für die Abnahme eFestsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
Allgemeine Bestimmungen
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden (Neuanlagen), werden folgende Beträge festgesetzt:
1. bis zu einer Engpassleistung von 1 MW
6,00 Cent/kWh;
2. bei einer Engpassleistung über 1 MW
3,00 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.