Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm · Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 2 Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm · Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.