Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm · Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1 Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm
Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Steiermark:
Verkauf
zu Euro
Teile der Liegenschaft EZ 1 gemäß Anlage 1 sowie die Liegenschaft EZ 230 gemäß Anlage 2, je Grundbuch 60102 Hieflau
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