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Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

§ 7 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002„Qualifiziertes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten

2. Abschnitt Ausgangsmaterial

In KraftAmtlicher Text

Für die Gewinnung von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind die Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.