Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
§ 7 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002„Qualifiziertes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten
2. Abschnitt Ausgangsmaterial
Für die Gewinnung von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind die Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.