Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
§ 14 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“
3. Abschnitt Gewinnung von Vermehrungsgut
Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Beständen ist § 13 anzuwenden.