§ 0 Amtssitz - Internationale Kommission zum
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU
StF: BGBl. III Nr. 227/2001 (NR: GP XXI RV 488 AB 673 S. 74. BR: AB 6448 S. 679. )
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) 1 ) vom 29. Juni 1994 sowie auf das im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 2 ) (Helsinki-Konvention) vom 17. März 1992;
mit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in Wien befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt übereingekommen:
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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/1998
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996
Die Mitteilung der Republik Österreich gemäß Art. 23 des Abkommens wurde am 28. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. November 2001 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.