Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Übereinkommen über die Annahme einheitli · Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 15 und 30

§ 0 Übereinkommen über die Annahme einheitli

In KraftAmtlicher Text

Die Regelung Nr. 15 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ( BGBl. Nr. 177/1971 ) für Österreich mit 25. Mai 1986 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 394/1985 .

Verordnung des Bundeskanzlers vom 21. Dezember 1979 über die Kundmachung der Regelung Nr. 15 und der Regelung Nr. 30 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

StF: BGBl. Nr. 540/1979

BGBl. Nr. 525/1982

BGBl. Nr. 456/1983

BGBl. Nr. 394/1985 (K)

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: