§ 32 BBGKostentragung
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2001-07-01