§ 31 BBGVerwaltung des Fonds
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2001-07-01