§ 2 Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugp
Artikel 2
Der Bund verpflichtet sich, dem Land Beträge bis zu 300 Millionen Schilling zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. 1 Z 1 bis 3, die den Finanzierungskriterien (Art. 4) entsprechen, zur Verfügung zu stellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1993-09-30