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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 81 ASGGVerständigung vom Verfahrensausgang

III. Abschnitt – Sozialrechtssachen römisch drei. Abschnitt – Sozialrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-08-01