ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 81 ASGGVerständigung vom Verfahrensausgang
III. Abschnitt – Sozialrechtssachen römisch drei. Abschnitt – Sozialrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines
Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01