ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 80 ASGGGebührenfreiheit
III. Abschnitt – Sozialrechtssachen römisch drei. Abschnitt – Sozialrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines
Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit. Wird außerhalb des Verfahrens über Sozialrechtssachen von den Schriften oder Vollmachten Gebrauch gemacht, so sind die Stempelgebühren zu entrichten.