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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

§ 34 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Konsulargebühren und -kosten

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Konsulat kann im Hoheitsgebiet des, Empfangsstaates die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.