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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

§ 32 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates

In KraftAmtlicher Text

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag kann sich der Konsul unmittelbar mündlich oder schriftlich

1. an die zuständigen örtlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirks und

2. an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte, denen die beiden Vertragsparteien angehören, zulässig ist.