Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
§ 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen und Wohnungen
(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Konsulat in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.
(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat dem Konsulat bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für seine Mitglieder.