Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
§ 15 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
2. Sichtvermerke zu erteilen.