Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
§ 13 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen.