Amtshaftung für grenzüberschreitende Org · Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
§ 9 Amtshaftung für grenzüberschreitende Org
Artikel 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.