Amtshaftung für grenzüberschreitende Org · Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
§ 10 Amtshaftung für grenzüberschreitende Org
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.