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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 8 GOGVerbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

In KraftAmtlicher Text

Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1997-05-01