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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 7 GOGSäumnisfolge

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

In KraftAmtlicher Text

Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-07-01